Die Verwaltungsgemeinschaft Pförring informiert sie über ihre bestehenden Widerspruchsrechte bei den nachfolgend genannten Datenübermittlungen:

  1. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden. Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden, bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren Wohnungen) besteht.
  2. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 2 und 5 BMG Hinweise: Der Widerspruch gilt im Hinblick auf Ehejubiläen auch für den anderen Ehegatten – Lebenspartner und ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen) gemeldet sind.
  3. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform. Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 3 und 5 BMG Hinweise: Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen) gemeldet sind.
  4. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. Die Datenübermittlung erfolgt bis 31.3. eines Jahres über Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Rechtsgrundlagen: § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i. V. m. § 36 Abs. 2 BMG Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden, bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren Wohnungen) besteht. Ein etwaiger Widerspruch wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gelöscht. Widersprüche, die nach der bisherigen Rechtslage eingetragen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  5. Datenübermittlungen von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 1 bis 3 BMG Betroffene haben das Recht, den Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Meldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Pförring, Marktplatz 1, 85104 Pförring einzulegen. Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, wird die Meldebehörde die genannten Daten weitergeben.

VG Pförring, Meldeamt
Pförring, den 09.02.2021